Im Fernsehen greifen Detektive bei Gefahrensituationen einfach ins Handschuhfach ihres geländegängigen Fahrzeugs, schnappen sich eine Pistole und halten den Verdächtigen so lange in Schach, bis die Handfesseln sitzen. Soweit die Fiktion aus dem Blickwinkel der Drehbuch- und Krimiautoren. In der Realität sieht es ganz anders aus. Für Privatdetektive gilt wie für jeden anderen Bürger auch: Um eine Schusswaffe bei sich tragen zu dürfen, müssen sie einen so genannten Waffenschein haben. Das Dokument wird nur auf Antrag ausgestellt, wenn plausibel erklärt werden kann, weshalb eine Waffe benötigt wird. Zudem muss der Schein jährlich verlängert und neu begründet werden. Angesichts immer strengerer waffenrechtlicher Vorschriften reicht der Hinweis, als Privatermittler häufiger möglichen Gefahren ausgesetzt zu sein, dazu nicht aus – sagt das Verwaltungsgericht Stuttgart (Aktenzeichen 5 K 2895/08 vom 10. März 2009).
Verhandelt wurde die Klage eines Privatdetektivs gegen die Stadt Stuttgart. Der Mann arbeitet seit 1974 in der Branche und hatte sich 1976 zum ersten Mal um einen Waffenschein bemüht. Seinerzeit wurde ihm die Erlaubnis problemlos erteilt. Auch in den Folgejahren wurde der Schein immer wieder anstandslos verlängert, bis Juli 2007. Da lehnte die Stadt das Begehren des Detektivs ab. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe den Wunsch nach einem Waffenschein alleine nicht rechtfertige. Auch die Begründung des Ermittlers, dass er regelmäßig „gefahrgeneigte Aufträge“ erledige und schon einmal mit dem Baseballschläger bedroht worden sei, reichte der Behörde nicht aus.
Bestätigt wurde die Sichtweise der Stadt Stuttgart vom Verwaltungsgericht. Der Detektiv habe sein Bedürfnis, eine Waffe tragen zu müssen, nicht glaubhaft darlegen können. Weder durch den Beruf noch seine Auftraggeber ließe sich das Anrecht auf einen Waffenschein begründen. Die Gefahr für Leib und Leben sei bei ihm nicht größer als bei jedem anderen Bürger auch. Zur möglichen Minderung dieser Gefahr werde keine Waffe benötigt. Laut Aussage des Stuttgarter Polizeipräsidenten konnten in der Landeshauptstadt ohnehin keine Gefährdungssachverhalte für Privatdetektive ausgemacht werden. Eine Ausnahme bildeten lediglich die Kaufhausdetektive. Die Richter machten dem Kläger unmissverständlich deutlich, dass es keiner Waffe bedarf, um der Tätigkeit als Detektiv nachgehen zu können.