Archiv für die Kategorie ‘Recht’

BDD: Datenschutz darf nicht zum Täterschutz mutieren

Montag, 12. Oktober 2009

Der Bundesverband Deutscher Detektive (BDD) greift in seiner jüngsten Pressemitteilung die Ergebnisse der Studie zur Wirtschaftskriminalität 2009, erstellt von PricewaterhouseCoopers (PwC) und der Universität Halle-Wittenberg, auf. Sie decken sich weitgehend mit den Positionen des BDD.

Demnach würden immer mehr Unternehmen erkennen, dass der Schaden durch den Verzicht auf eine innerbetriebliche Strafverfolgung deutlich schwerer wiege als ein möglicher Imageschaden, wenn Straftaten bekannt, aber folgenlos blieben. Diese Erkenntnis dürfe allerdings nicht zur illegalen Überwachung von Mitarbeitern führen wie es bei Lidl, der Bahn und der Telekom der Fall gewesen sei. Diese Skandale hätten für Verunsicherung gesorgt und damit dem Ansehen des gesamten Detektivgewerbes geschadet. Mit fachkundig ausgebildeten und seriös arbeitenden Detektiven wären die Personalüberwachungsskandale laut BDD vermeidbar gewesen.

Darüber sollte nicht vergessen werden, dass Unternehmen das Recht und gegenüber ihren zuverlässigen Mitarbeitern auch die Pflicht haben, bei Anhaltspunkten auf kriminelle Handlungen zu reagieren und Ermittlungen in Auftrag zu geben. Das entspreche der aktuellen Regelung des Bundesdatenschutzgesetzes. Sollten in diesem Rechtsbereich Änderungen vorgenommen werden, dürfe der Datenschutz jedoch nicht zum Täterschutz mutieren. Denn die Wirtschaftskriminalität stellte die deutsche Wirtschaft weiterhin vor große Probleme, die intern, zunehmend aber auch mit fachkundiger Hilfe von privaten Ermittlern bewältigt werden müssten.

Schrauben kommen Langfinger teuer zu stehen

Montag, 07. September 2009

Schrauben sind normalerweise Pfennigkram, oder – in Eurozeiten – für ein paar Cent zu haben. Gut, wenn man sie zu Hause hat, um beispielsweise ein Regal zu befestigen. Schlecht, wenn man sie nicht bezahlen möchte und dafür einen gewaltigen Hieb auf die Langfinger bekommt. Diese „schmerzhafte“ Erfahrung musste jüngst ein Arbeiter aus Wolfsburg machen, der in einem Baumarkt besonders clever sein wollte, dabei aber am Ladendetektiv scheiterte. Das Paket Schrauben, das er an der Kasse vorbei schmuggeln wollte, kommt ihn mit 1.600 Euro nun richtig teuer zu stehen.

12,99 Euro hätte der Dieb regulär bezahlen müssen, wollte er aber anscheinend nicht. Dafür hatte sich der 43-jährige auch schon eine Taktik zurechtgelegt. Anfangs füllte er seinen Einkaufswagen mit Bergen von Brikett-Paketen, also richtig viel Kohle. Damit fuhr er dann durch den gesamten Baumarkt, stöberte hier, guckte da. Das fiel dem Detektiv des Hauses auf. Er verfolgte den Mann und beobachtete, wie er in der Farbenabteilung plötzlich damit begann, die Tüten mit Briketts umzuschichten. Vor Gericht sagte der Ladendetektiv aus: „Die Pakete gingen von oben nach unten und von links nach rechts.“

Was sich hinter dieser Masche verbarg, merkte der Ermittler erst später. Durch das Umräumen hatte der Arbeiter einen Hohlraum geschaffen, in den er eine Packung mit Schrauben legte. Sie waren so gut versteckt, dass sie von außen nicht zu sehen oder auch nur zu erahnen gewesen wären. Dass dem so ist, kontrollierte der Langfinger laut Aussage des Detektivs zwischendurch immer wieder. Schließlich kam er immer näher Richtung Kassenbereich. Bei der Kassiererin hatte der Mann noch Glück. Sie übersah die Schrauben. Pech nur, dass die Sicherheitsfachkraft den 43-jährigen aufhielt.

Den Weg zum Gericht kannte der Langfinger bereits. Er ist einschlägig vorbestraft. Seinen Ausreden, es sei lediglich ein Versehen gewesen, dass die Packung mit den Schrauben nicht berechnet worden sei, glaubten weder der Richter noch der Staatsanwalt. Sie machten ihre ganz eigene Rechnung auf, um dem Mann die Augen zu öffnen. 1.600 Euro Strafe lautete das Urteil. Dafür hätte er viele Schrauben und noch mehr Briketts kaufen können.

Der Chef darf bei Krankmeldung einen Detektiv schicken

Donnerstag, 07. Mai 2009

Entdeckt wurde bislang vermutlich nur die Spitze des Eisberges namens Mitarbeiterüberwachung. Bahn, Telekom und Lidl haben sich in dieser Hinsicht wahrlich nicht mit Ruhm bekleckert. Sie dienen vielmehr als schlechtes Beispiel, wobei Lidl für ein bitteres Sahnehäubchen sorgt. Der Konzern hat auch gleich die Krankheiten der Angestellten notiert und protokolliert. Gelandet sind diese sensiblen Daten schließlich in einem Müllcontainer. Für viele stellt sich nun die Frage, wie weit der Chef überhaupt gehen darf und was alles zur Person gespeichert wird.

Wir sind zwar nicht mehr sehr weit entfernt vom „gläsernen Menschen“, aber was Krankheiten anbelangt, haben sie den Betrieb nur in sehr wenigen Fällen zu interessieren. Lediglich bei Mitarbeitern in Krankenhäusern und Restaurants besteht in einigen Fällen eine Meldepflicht. Das gilt immer dann, wenn die Kollegen sich angesteckt haben könnten oder gar gefährdet sind. Auch wenn Arbeitsunfähigkeit diagnostiziert wird und eine Lohnfortzahlung ansteht, hat der Arbeitgeber ein Informationsrecht, das sich allerdings in sehr engen Grenzen bewegt. Damit sind Angestellte und Arbeiter jedoch nicht aus der Pflicht, sich krank zu melden – und zwar unverzüglich. Der Grund muss nicht genannt werden.

Hat der Chef Zweifel daran, dass sein Mitarbeiter überhaupt krank ist, und den Verdacht, dass sich jemand Freizeit verschaffen möchte oder schwarz arbeitet, sind Hausbesuche erlaubt. Ob der Boss nun selbst klingelt oder einen Detektiv beauftragt, den Angestellten zu überprüfen, ist ihm freigestellt. Sollte sich der Anfangsverdacht bestätigen und ist die Krankheit nur vorgetäuscht, wird es teuer. Dann muss der Mitarbeiter die Rechnung der Detektei bezahlen. Das hat das Arbeitsgericht Hannover entschieden (AZ: 5 Ca 118/91). Zudem droht die fristlose Kündigung. Das kann auch passieren, wenn jemand regelmäßig erkrankt und damit den Betriebsablauf stört.

Um welche Krankheiten bzw. welche Erkrankungen es sich dabei handelt, darf das Unternehmen nicht speichern. Man sollte sich allerdings nicht wundern, wenn man mit seiner Krankengeschichte überall im Betrieb prahlt, dass der Chef Wind davon bekommt. Sinnvoll ist es, über Krankheiten zu informieren, wenn sie sich auf die Arbeit auswirken könnten und gemeinsam eine Lösung gefunden werden kann.

Nur aufgrund des Berufes haben Detektive keinen Anspruch auf einen Waffenschein

Donnerstag, 23. April 2009

Im Fernsehen greifen Detektive bei Gefahrensituationen einfach ins Handschuhfach ihres geländegängigen Fahrzeugs, schnappen sich eine Pistole und halten den Verdächtigen so lange in Schach, bis die Handfesseln sitzen. Soweit die Fiktion aus dem Blickwinkel der Drehbuch- und Krimiautoren. In der Realität sieht es ganz anders aus. Für Privatdetektive gilt wie für jeden anderen Bürger auch: Um eine Schusswaffe bei sich tragen zu dürfen, müssen sie einen so genannten Waffenschein haben. Das Dokument wird nur auf Antrag ausgestellt, wenn plausibel erklärt werden kann, weshalb eine Waffe benötigt wird. Zudem muss der Schein jährlich verlängert und neu begründet werden. Angesichts immer strengerer waffenrechtlicher Vorschriften reicht der Hinweis, als Privatermittler häufiger möglichen Gefahren ausgesetzt zu sein, dazu nicht aus – sagt das Verwaltungsgericht Stuttgart (Aktenzeichen 5 K 2895/08 vom 10. März 2009).

Verhandelt wurde die Klage eines Privatdetektivs gegen die Stadt Stuttgart. Der Mann arbeitet seit 1974 in der Branche und hatte sich 1976 zum ersten Mal um einen Waffenschein bemüht. Seinerzeit wurde ihm die Erlaubnis problemlos erteilt. Auch in den Folgejahren wurde der Schein immer wieder anstandslos verlängert, bis Juli 2007. Da lehnte die Stadt das Begehren des Detektivs ab. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe den Wunsch nach einem Waffenschein alleine nicht rechtfertige. Auch die Begründung des Ermittlers, dass er regelmäßig „gefahrgeneigte Aufträge“ erledige und schon einmal mit dem Baseballschläger bedroht worden sei, reichte der Behörde nicht aus.

Bestätigt wurde die Sichtweise der Stadt Stuttgart vom Verwaltungsgericht. Der Detektiv habe sein Bedürfnis, eine Waffe tragen zu müssen, nicht glaubhaft darlegen können. Weder durch den Beruf noch seine Auftraggeber ließe sich das Anrecht auf einen Waffenschein begründen. Die Gefahr für Leib und Leben sei bei ihm nicht größer als bei jedem anderen Bürger auch. Zur möglichen Minderung dieser Gefahr werde keine Waffe benötigt. Laut Aussage des Stuttgarter Polizeipräsidenten konnten in der Landeshauptstadt ohnehin keine Gefährdungssachverhalte für Privatdetektive ausgemacht werden. Eine Ausnahme bildeten lediglich die Kaufhausdetektive. Die Richter machten dem Kläger unmissverständlich deutlich, dass es keiner Waffe bedarf, um der Tätigkeit als Detektiv nachgehen zu können.