Unlauterer Wettbewerb treibt viele Blüten

Der Spruch „Konkurrenz belebt das Geschäft“ hat durchaus etwas für sich. Vor allem die Verbraucher freuen sich, wenn zwei oder mehr Kontrahenten mit niedrigen Preisen um ihre Gunst buhlen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass alles mit rechten Dingen zugeht. Denn der Kampf um Marktanteile und Gewinne wird teilweise mit recht harten Bandagen geführt, die nur bedingt blütenweiß sind. Einige Aktionen bewegen sich durchaus in Grauzonen oder haben die Grenze zum Illegalen längst überschritten. In der Justiz spricht man in einem solchen Fall von unlauterem Wettbewerb. Um die Konkurrenz eines solchen Vergehens bezichtigen zu können, sind handfeste Beweise nötig. Beschafft werden sie in der Regel von Detektiven.

Solange Marktteilnehmer friedlich nebeneinander existieren, ohne sich in die Quere zu kommen, und Vertragspartner ihre Verpflichtungen einhalten, ist alles bestens. Der Friede wird erst dann empfindlich gestört, wenn jemand mit allen Mitteln am Status quo rüttelt. Ein typischer Fall, bei dem das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) greift, liegt vor, wenn ein Konkurrent die Arbeit behindert. Dabei muss es sich nicht einmal um einen Sabotageakt handeln. Es reicht schon aus, wenn die Angestellten systematisch abgeworben werden. Auch dieser Vorgang verstößt gegen die guten Sitten und damit das UWG.

Aufgabe des Detektivs ist es, den Nachweis zu erbringen, dass ein Mitbewerber versucht, sich auf illegale Weise einen Vorteil zu verschaffen. Das Spektrum an Möglichkeiten, die „schwarze Schafe“ dazu nutzen, ist riesig: Angefangen, bei Werbung, die zwar Aufsehen erregt, dafür die Verbraucher irreführt, bis hin zur Geschäftsschädigung durch Verleumdung. Je nach Sachlage bieten es sich an, Mitarbeiter einzuschleusen oder die betreffenden Personen zu observieren. Ziel des Einsatzes einer Detektei ist in einem solchen Fall neben der Unterlassungsklage meist auch Schadensersatz für das Opfer.