Üble Nachrede
Zwischen übler Nachrede, Verleumdung und einer Beleidigung befindet häufig sich nur ein schmaler Grat. Ab wann dieser überschritten wurde und eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zwei Jahren droht, müssen im Zweifelsfall die Gerichte klären. Als Handhabe dient ihnen der Paragraph 186 des Strafgesetzbuches. Demnach handelt es sich bei übler Nachrede um eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung, die dem Ansehen einer Person schadet und nachweislich unwahr ist. Beim Strafmaß wird letztlich nur noch unterschieden, ob die üble Nachrede in schriftlicher Form bzw. öffentlich erfolgte oder hinter vorgehaltener Hand. Ausschlaggebend sind, wie bei nahezu allen Verfahren, Beweise dafür, dass jemand in seiner Ehre verletzt wurde. Detektive weisen in solchen Fällen einerseits nach, dass üble Nachrede begangen wurde. Andererseits belegen sie, dass die Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen.